Unterstützung vor Vertretung
Rechtliche Betreuung unterstützt zunächst dabei, Angelegenheiten selbst zu besorgen. Stellvertretung ist nur zulässig, soweit sie erforderlich ist.
Ein kompakter Überblick für Behörden, Einrichtungen, Leistungsträger und Leistungserbringer, die mit rechtlich betreuten Menschen arbeiten.
Schulung anfragenRechtliche Betreuung unterstützt zunächst dabei, Angelegenheiten selbst zu besorgen. Stellvertretung ist nur zulässig, soweit sie erforderlich ist.
Die betreute Person bleibt grundsätzlich handlungsfähig und erste Ansprechpartner:in für Wünsche, Mitwirkung und Entscheidungen.
Betreuung ist nachrangig. Sozialrechtliche und andere geeignete Hilfen bleiben eigenständig zuständig.
§ 1814 BGB und die folgenden Vorschriften setzen voraus, dass Betreuung notwendig ist. Der gerichtliche Beschluss benennt konkrete Aufgabenbereiche; außerhalb davon entstehen keine pauschalen Befugnisse.
Nur gerichtlich festgelegte Bereiche wie Vermögens- oder Gesundheitssorge sind umfasst.
Betreuung setzt keine Hausordnung durch und steuert nicht umfassend den Alltag.
Er ist ein gesonderter gerichtlicher Beschluss und bleibt die Ausnahme.
Sprechen Sie die betreute Person weiterhin selbst an, beziehen Sie sie ein und prüfen Sie konkret, welche Aufgaben der Beschluss umfasst.
✓ Betreute Person als zentrale Akteurin einbeziehen
✓ Aufgabenkreise statt pauschaler Zuständigkeit prüfen
✓ Eigene fachrechtliche Aufgaben weiterhin erfüllen
✓ Vertretung nicht automatisch voraussetzen
Inhalt, Umfang und Format passen wir an Ihre Einrichtung, Behörde oder Ihren Träger an.